SATZUNG von 2010

§1
Der Verein führt den Namen „Initiative zum Schutz vor Elektrosmog Südbaden e.V.“. Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br.

§2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsaufklärung und Krankheitsvorsorge unter besonderer Berücksichtigung künstlicher Felder, Wellen und Strahlung. Der Leitgedanke desVereins lautet: „Jede machbare Reduzierung von gesundheitlicher Belastung ist anzustreben, Maßstab ist hierfür stets die Natur.“ In diesem Sinne hat der Verein insbesondere das Ziel,
a) neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Forschung, sowie neue Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Fachverbänden, Verwaltung etc. bzgl. der Wirkungen und Wechselwirkungen künstlicher Strahlung im allgemeinen, sowie elektromagnetischer Felder im besonderen, auf die Gesundheit und Befindlichkeit von Menschen, Tieren, Natur und Landschaft, sowie auf technische Verträglichkeit zu anderen technischen Geräten zu verfolgen, zur Klärung dieser Wirkungen beizutragen, sowie die Umsetzung dieser Erkenntnisse in das allgemeine Handeln zu beschleunigen. Einen Schwerpunkt stellen hierbei Mobilfunkanlagen;
b) die Bevölkerung im Umfeld von Sendeanlagen über mögliche Gefahren und Abwehrmaßnahmen aufzuklären bzw. die Gefahren-Abwehr aktiv zu fördern;
c) die Einhaltung bestehender gesetzlicher oder anderer Vorgaben und Richtlinien, sowie die Umsetzung der Erkenntnisse aus §2a dieser Satzung durch Betreiber und/oder Eigner von Sendern zu überwachen bzw. einzufordern.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind so vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.

§4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu fördern und die die Resolution „Resolution, verabschiedet im Vorfeld zum Bürgerforum ‚Elektrosmog’ des Bundesministeriums für Umwelt am 19.10.99 in Bonn, zur Minimierung der allgemeinen Elektrobelastung“ unterzeichnen. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, soweit dieser nicht ordnungsgemäß bestellt ist, die Mitgliederversammlung. Ein ablehnender Beschluss bedarf der Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Auf Antrag kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
a. gröblicher Verstoß gegen die Satzung des Vereins
b. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c. Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen a. und b. Gehör zu geben.

§5
Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen. Über die Höhe der jährlichen Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Über Mittelherkunft und Mittelverwendung ist jährlich ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser und ein jährlicher Haushaltsplan für das darauffolgende Jahr ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur in der Höhe ihrer eventuell ausstehenden Beiträge; jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§6
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7
Mitgliederversammlungen
1. Die ordentliche Mitgliedsversammlung wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Post, Fax oder eMail) durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und ist beschlussfähig. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, der Tagungsort und der Termin anzugeben.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Vereinsmitglieder mit zweiwöchiger Frist einberufen werden. In der Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist der Grund für die Einberufung zu erläutern.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Sind auch diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
4. Das Stimmrecht kann nur von den anwesenden Vereinsmitgliedern persönlich ausgeübt werden. Jede natürliche Person hat eine Stimme. Jede juristische Person und jede Personengemeinschaften hat jeweils eine Stimme, dieses Stimmrecht kann von einer autorisierten, anwesenden natürlichen Person dieser Gruppen ausgeübt werden.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
6. Die Tagesordnung der Vereinsversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Bericht des Kassenwartes
c) Bericht des Kassenprüfers d) Entlastung des Vorstandes
e) Anträge von Mitgliedern (Verschiedenes)
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzuführen.
8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn ¾ der Vereinsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.

§8
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer ist und dem Kassierer. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Grundsätzliche Stellungnahmen im Namen des Vereins sowie größere Verfügungen über Vereinsvermögen sind vorab intern im Einvernehmen abzustimmen.

§9
Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der dem Vorstand ohne Vertretungsmacht bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.

§10
Erfüllungsort ist Freiburg i. Br. , Gerichtsstand ist Freiburg i. Br.

§11
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der Vereinsmitglieder dies beantragen. Der Verein kann seine Auflösung beschließen, wenn drei Viertel der bei der entspr. Sitzung anwesenden Mitglieder dem zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das restliche Vermögen von ISES geht an Diagnose-Funk-Deutschland e.V.
zweckgebunden für die aus Mitgliedern bestehende Freiburger Gruppe. Über die Mittelverwendung bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks wird endgültig erst nach Einwilligung des Finanzamts entschieden.

Mit der Eintragung ins Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.
Freiburg am 26. Juli 2010